Einführung
An dieser Stelle geben wir Ihnen gelegentlich Informationen, die nicht
unbedingt Rechtsprechungsnachweise sein müssen.
1.
Medizinprodukte zum einmaligen Gebrauch
Vor der
Vereinbarung eines ärztlichen Eingriffes, sollte aus unserer Sicht
vereinbart werden, dass Medizinprodukte, die vom Hersteller für den
einmaligen Gebrauch vorgesehen sind, bei Ihnen nicht (als zweitem
Patienten) wieder verwendet werden. Nur durch eine Vereinbarung können
Sie das nämlich ausschließen. Wieder aufbereitet werden beispielsweise
Herzkatheter und chirurgisches Besteck aus Kostengründen. Anders als in
England oder Frankreich ist das nicht ausdrücklich verboten.
Diese wieder aufbereiteten Produkte sind aber oft mit Blut,
Eiweißresten, Reinigungs-oder Desinfektionsmitteln verunreinigt gewesen
oder hätten technische Mängel aufgewiesen, die ihre Funktion
einschränkten, wird berichtet in "Deutsches Ärzteblatt" Bd. 104, Seite
A 1798 . Dort wird auch darauf hingewiesen, dass noch nie sicher
nachgewiesen wurde, dass die aufbereiteten Produkte frei von
Hepatitis-B- und C- Viren seien. Eine Verpflichtung der Aufklärung der
Patienten, das wiederaufbereitete Hilfsmittel verwendet werden, gibt es
derzeit nicht. Das muss auch in den Krankenunterlagen nicht vermerkt
werden. Der Hersteller haftet bei Einmalprodukten nur für den
einmaligen Gebrauch. Derjenige, der wieder aufbereitet, also Arzt oder
Klinik, trägt die entsprechenden Risiken selbst. Der Patient hat also
eine schwache Beweissituation, denn er muss darlegen und beweisen, dass
ein Mangel bei der Aufbereitung für den erlittenen Schaden
verantwortlich ist. Das aber ist schwierig, denn in der Regel weiß er
gar nicht, dass er mit einem aufbereiteten Einmalprodukt behandelt
wurde. Deshalb unsere Empfehlung, solche Verwendungen vertraglich
auszuschließen.
In diesem Zusammenhang berichtet
die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 22.10.2008 darüber, dass ein
öffentlich bestellter Sachverständiger für Medizinprodukte aus
Wenningen (Hans Haindl) im Jahr 2007 berichtet habe, er habe kein
einziges wieder aufbereitetes Einmalprodukt gefunden, welches auch nur
annähernd auf dem Qualitätsniveau eines Neuprodukts gewesen sei.
2. Beweislastumkehr bei Behandlungsfehlern
Eine Beweislastumkehr für den Ursachenzusammenhang zwischen
Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden ist grundsätzlich anzunehmen,
wenn dem Arzt bei der Behandlung des Patienten ein grober
Behandlungsfehler unterlaufen ist (BGH, VersR 2004,909). Ein solcher
grober Fehler ist gegeben, wenn ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte
ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse
vorliegt und darüber hinaus ein Fehler gegeben ist, dass objektiver
Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt
schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH VersR 2001,1115). Die
Beurteilung ob ein Behandlungsfehler als "grob" zu bewerten ist, stellt
eine juristische Frage dar, die der Tatrichter zu entscheiden hat.
Seine Entscheidung muss jedoch in vollem Umfang durch die vom
Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die
medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den
Sachverständigen stützen können. Es ist dem Tatrichter nicht gestattet,
ohne entsprechende Darlegungen oder gar entgegen den medizinischen
Ausführungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus
eigener Wertung zu bejahen (BGH VersR 2002, 1026).
Aus dieser Hinsicht und wegen dieser riskanten Problematik ist es
geboten, bei der Auswahl des Sachverständigen größte Sorgfalt und
Vorsicht walten zu lassen.
3. Test zur
Ermittlung des Herzinfarkt- Risikos
Auf der
Internetseite der Assmann-Stiftung für Prävention (www.assmann-stiftung.de)
kann der Test eingesehen und genutzt werden. Er beruht auf einer langen
Untersuchungsreihe von rund 30 Jahren des Leibniz- Institus für
Arterioskleroseforschung der Universität Münster. Die Berechnungen
gelten nicht nur für Männer mittleren Alters, sondern auch für Frauen
und betagte Personen.
Literaturhinweis: European Journal of
Clinical Investigation, Bd. 37 Seite 925.
Der Test umfasst
eine Vielzahl von Faktoren im Langzeitvergleich.
4.
Schadensersatzansprüche nach einer misslungenen Operation
Im Rahmen der Prüfung von Schadensersatzansprüchen nach einer
misslungenen Operation sollte zunächst geprüft werden, ob im Rahmen der
Operation die Checkliste der WHO (Initiative "Safe Surgery Saves
Lives") beachtet und angewendet wurde. Eine Studie, veröffentlicht im
New England Journal of Medicine, Bd. 369, Seite 491 zeigte, dass
unabhängig davon, ob die Checkliste in einem westlichen
-Stadtkrankenhaus oder einer entlegenen Klinik in Afrika verwendet
wurde, die Zahl der Komplikationen um ein Drittel und die Zahl der
Todesfälle um nahezu 50 % sinkt, wenn diese Checkliste beachtet wird.
Die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie hat ihren Mitgliedern
wiederholt nahe gelegt, diese Checkliste nach Anpassung an die
örtlichen Gegebenheiten zu benutzen. Der Fragenkatalog deckt sich
weitgehend mit den Empfehlungen des Aktionsbündnisses
Patientensicherheit. Die Unterlassung der Anwendung der Checkliste
dürfte die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erleichtern.
5. Häufig finden sich im öffentlichen Verkehrsraum Defibrillatoren. Nicht immer hat man eine Patientenverfügung bei sich. Für viele Menschen, die gar nicht reanimiert werden möchten, wenn sie in eine Notlage geraten, weil sie z.B. auch verbleibende Schäden befürchten, gibt es eine Möglichkeit, die eine schweizerische Firma entwickelt hat. Es handelt sich um einen Stempel in schwarzen Buchstaben, anzubringen über dem Brustbein oder oberhalb der Hüfte mit der Aufschrift "No CPR", die signalisieren soll, dass jemand in einer Notlage keine "Cor-Puls-Reanimation" wünscht. Die die englische Abkürzung ist bei medizinischem Personal international gebräuchlich und verständlich. Von in Europa jährlich 375.000 vollzogene Reanimationen verläuft etwa ein Drittel erfolgreich, jedoch können nur weniger als 10 % Reanimierte in gewohnter Weise weiterleben. Ein Großteil der Betroffenen bleibt für immer geschädigt. Die Firma hat die Marke in Europa, den USA und Kanada schützen lassen. Der deoförmige nachfüllbare Stempel wird in Apotheken und bei Hausärzten zu kaufen sein. Im Set sind auch eine spezielle Patientenverfügung und eine Ausweiskarte enthalten. (Quelle:NZZ 27/08/2011 Seite 30).