Zum 01. Juli 2004 ersetzt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG die bisher gültige BRAGO für ab dann neu erteilte Mandate.
Daneben bieten wir vertragliche Honorarvereinbarungen an.
Wir weisen Sie gemäss §49b BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) darauf hin, dass die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden.
Ist der Auftraggeber Verbraucher und beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf ein erstes Beratungsgespräch, beträgt die Beratungsgebühr höchstens 190 EUR gem. Nr. 2102 Vergütungsverzeichnis.
Die Eigenbeteiligung bei der Beratungshilfe beträgt gemäß Nr. 2500 Vergütungsverzeichnis 10,00 EUR.
Verwaltungsrechtliche Streitwerte
sind
geregelt im Streitwertkatalog, den Sie
hier finden.
Berechnungsbeispiele:
Scheidungsverfahren
Prozesskostenhilfe:
Wenn Sie die Kosten eines Rechtsstreites aus eigenen Mitteln nicht tragen können, werden wir Prozesskostenhilfe für Sie beantragen. Das von den Gerichten verlangte Formular können Sie über uns, das nächste Gericht oder hier bekommen.
Dieses Formular füllen Sie bitte sorgfältig und vollständig aus und übersenden Sie es uns mit allen dort verlangten Belegen.
Formulare beim
Amtsgericht Freiburg:
Formulare für die
Beantragung von Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe und auch einen
Fragebogen für den Versorgungsausgleich können Sie sich auf der
Homepage des Amtsgerichts dort:
Service, dann Antragstellungen, bzw. weitere Details, selbst ausdrucken.
Rechnung per Telefax, Elektronische Rechnung:
Es
gelten Besonderheiten, wenn Rechnungen per Fax übersandt und vom
Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht werden soll.
Nur die Übermittlung von Rechnungen von Standard-Telefaxgerät an ein Standard-Telefaxgerät ist steuerlich zulässig, denn (Stand 3/2005) Voraussetzung für die Anerkennung zum Zweck des Vorsteuerabzuges ist, dass der Aussteller der Rechnung einen Ausdruck in Papierform und der Rechnungsempfänger die eingehende Telefax-Rechnung in ausgedruckter mindestens 10 Jahre lesbarer Form aufbewahrt.
Der Versand einer Rechnung per E-Mail bedarf der Zustimmung des Rechnungsempfängers und einer qualifizierten elektronischen Signatur und eines Prüfberichts, oder die zusätzliche postalische Übersendung der Rechnung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird eine papierlose Rechnung nur anerkannt, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit oder ohne Anbieterakkreditierung nach § 15 I des Signaturgesetzes versehen ist. Vom Vorsteuerabzug gemäß § 14 IV Satz 2 UStG kann nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Leistungsempfänger im Rahmen seiner Aufzeichnungspflichten nach Empfang einer elektronischen Rechnung wie folgt verfährt: Signaturprüfung- Überprüfung des Zertifikates mit den öffentlichen Prüfschlüsseln- Überprüfung der Anbieterakkreditierung- Dokumentation des Prüfergebnisses- Abspeicherung in Verbindung mit der Rechnung.
Basisinformation
Wer nicht in der Lage ist, einen Rechtsstreit aus
eigenen Mitteln zu führen und wer Erfolgsaussichten entweder für die
Geltendmachung oder die Rechtsverteidigung ins Feld führen kann, hat
Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Allerdings ist es dazu
erforderlich,
Unterbleibt das, kann Prozesskostenhilfe verweigert werden oder erst
bewilligt werden, ab dem Zeitpunkt, an dem die vollständigen Unterlagen
vorligen. Dann kann die eine oder andere Gebühr aber schon angefallen
sein.
Der Bezirksrevisor ,
der übergeordnete Kostenbeamte, hat ein eigenes Beschwerderecht. Davon
wird in der letzten Zeit häufiger Gebrauch gemacht.
Diese Situation führte dazu, dass beispielsweise das Amtsgericht Bad
Säckingen alle dort häufiger auftretenden Anwälte darauf hingewiesen
hat, dass nicht ausgefüllte Felder im Formular dahin gedeutet werden,
dass Einkommen oder Vermögen möglicherweise verschwiegen sein könnte.
Wir wurden gebeten, folgende Hinweise zu beachten:
Die Rechtsprechung geht tendenziell immer mehr dazu
über, dass Prozesskostenhilfe nur bewilligt wird, wenn das Formular
vollständig sorgfältig mit allen Belegen versehen ausgefüllt und
unterschrieben eingereicht ist.
Häufig ist
bereits die Zubilligung der Prozesskostenhilfe gegen Zahlung von Raten
eine große Erleichterung, zumal dann auch zunächst Befreiung von
sofortigen hohen Gerichtskostenvorschüssen erlangt werden kann.
Das Land Baden-Württemberg bezahlt aus Steuermitteln die
gegenüber den regulären Anwaltsgebühren deutlich geringeren
Prozesskostenhilfegebühren. In Zeiten der öffentlichen Finanznot wird
also auch hier genauer hingeschaut.
Zusammen
mit dem Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse können Sie von uns eine Ausfüllanleitung
erhalten. Oft ist es aber auch probat, mit dem Formular und den
Unterlagen direkt zum Gericht zu gehen und dort beim Ausfüllen
Hilfestellung zu verlangen. Die Gerichte sind verpflichtet,
diese Hilfestellung zu leisten. Häufig wird versucht, das auf die
Anwälte zu verlagern. Nicht zu Recht.
Der
Rechtsanwalt erbringt schon eine zusätzliche Leistung, wenn er neben
den für die Führung des Rechtsstreites erforderlichen Schriftsätzen
noch zusätzlich einen Schriftsatz über die Beantragung der
Prozesskostenhilfe fertigt. Dieser Antrag wird nicht gesondert
vergütet.
Welche Unterschiede sich bei der
Anwaltsvergütung zwischen den Regelgebühren und den
Prozesskostenhilfegebühren ergeben, kann der Rubrik Kostenrecht der
Homepage entnommen werden.
Prüfungsverfahren
Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst kann
Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Auch dann, wenn es zu einem
Vergleich im Erörterungstermin gemäß § 118 I Satz 3 ZPO kommt, kann
Prozesskostenhilfe nur den Vergleich, nicht für das gesamte
Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden. Deswegen kann der
unbemittelten Partei nicht empfohlen werden, einen Termin gem. § 118 I
3 ZPO im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wahrzunehmen.
Bewilligung nach Rücknahme der Klage und nach
Abschluss des Verfahrens
Nach Abschluss des
Verfahrens kann Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise
bewilligt werden, jedoch NUR dann, wenn der Antrag
zuvor vollständig eingereicht worden ist und bis zum Abschluss des
Verfahrens die hinreichende Erfolgsaussicht, Rechtsverteidigung oder
Geltendmachung von Ansprüchen, zu bejahen war. Das gilt sinngemäß auch
dann, wenn das Mandat vor Entscheidung über die Prozesskostenhilfe
geendet hat.
Isolierte
Prozesskostenhilfe auch für isolierte Folgesache nach der Scheidung
Die Geltendmachung einer zivilprozessualen
Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens ist grundsätzlich
nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.es kann also durchaus zunächst
das Scheidungsverfahren abgeschlossen werden, wenn das gewünscht ist,
bevor die Folgesachen anhängig gemacht werden. Durch diese Taktik
entstehen aber andere Kostenrisiken, die von Fall zu Fall besprochen
werden müssen.
Prozesskostenhilfe muss näher dargelegt werden
Wegen
der Reisekosten der Prozesspartei hat das OLG Koblenz, Beschluss vom 3.
Juli 2009- 14 W 442/09- NJW-Spezial 2010,187, klargestellt, dass
Reisekosten zu erstatten sind, welche der Partei die Anwesenheit in
einem gerichtlichen Termin ermöglichen, denn die persönliche
Anwesenheit der Partei ist ihr Recht und auch prozessual sinnvoll,
beispielsweise § 137 IV ZPO, § 278 I + II ZPO, §§ 279 III, 139 ZPO.
Auch können Informationsreisen zum erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sein wenn eine ausschließlich
schriftliche Informationen nicht zuzumuten war. Die Höhe der
Parteikosten wird nach der Regelung des JVEG wie für Zeugen
vorgenommen, bei Übernachtungen nach den Bestimmungen des
Bundesreisekostengesetzes.
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