Zum 01. Juli 2004 ersetzt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG die bisher gültige BRAGO für ab dann neu erteilte Mandate.
Daneben bieten wir vertragliche Honorarvereinbarungen an.
Wir weisen Sie gemäss §49b BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) darauf hin, dass die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden.
Ist der Auftraggeber Verbraucher und beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf ein erstes Beratungsgespräch, beträgt die Beratungsgebühr höchstens 190 EUR gem. Nr. 2102 Vergütungsverzeichnis.
Die Eigenbeteiligung bei der Beratungshilfe beträgt gemäß Nr. 2500 Vergütungsverzeichnis 10,00 EUR.
Verwaltungsrechtliche Streitwerte
sind geregelt im Streitwertkatalog, den Sie
hier finden.
Berechnungsbeispiele:
Scheidungsverfahren
Prozesskostenhilfe:
Wenn Sie die Kosten eines Rechtsstreites aus eigenen Mitteln nicht tragen können, werden wir Prozesskostenhilfe für Sie beantragen. Das von den Gerichten verlangte Formular können Sie über uns, das nächste Gericht oder hier bekommen.
Dieses Formular füllen Sie bitte sorgfältig und vollständig aus und übersenden Sie es uns mit allen dort verlangten Belegen.
Formulare beim Amtsgericht Freiburg:
Formulare für die Beantragung von Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe und
auch einen Fragebogen für den Versorgungsausgleich können Sie sich auf der
Homepage des Amtsgerichts
dort:
Service, dann Antragstellungen, bzw. weitere Details, selbst ausdrucken.
Rechnung per Telefax, Elektronische Rechnung:
Es gelten Besonderheiten, wenn Rechnungen per Fax übersandt und vom
Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht werden soll.
Nur die Übermittlung von Rechnungen von Standard-Telefaxgerät an ein Standard-Telefaxgerät ist steuerlich zulässig, denn (Stand 3/2005) Voraussetzung für die Anerkennung zum Zweck des Vorsteuerabzuges ist, dass der Aussteller der Rechnung einen Ausdruck in Papierform und der Rechnungsempfänger die eingehende Telefax-Rechnung in ausgedruckter mindestens 10 Jahre lesbarer Form aufbewahrt.
Der Versand einer Rechnung per E-Mail bedarf der Zustimmung des Rechnungsempfängers und einer qualifizierten elektronischen Signatur und eines Prüfberichts, oder die zusätzliche postalische Übersendung der Rechnung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird eine papierlose Rechnung nur anerkannt, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit oder ohne Anbieterakkreditierung nach § 15 I des Signaturgesetzes versehen ist. Vom Vorsteuerabzug gemäß § 14 IV Satz 2 UStG kann nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Leistungsempfänger im Rahmen seiner Aufzeichnungspflichten nach Empfang einer elektronischen Rechnung wie folgt verfährt: Signaturprüfung- Überprüfung des Zertifikates mit den öffentlichen Prüfschlüsseln- Überprüfung der Anbieterakkreditierung- Dokumentation des Prüfergebnisses- Abspeicherung in Verbindung mit der Rechnung.
Basisinformation
Wer nicht in der Lage ist, einen Rechtsstreit aus eigenen Mitteln zu führen
und wer Erfolgsaussichten entweder für die Geltendmachung oder die
Rechtsverteidigung ins Feld führen kann, hat Anspruch auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe. Allerdings ist es dazu erforderlich,
Unterbleibt das, kann Prozesskostenhilfe verweigert werden oder erst
bewilligt werden, ab dem Zeitpunkt, an dem die vollständigen Unterlagen
vorligen. Dann kann die eine oder andere Gebühr aber schon angefallen sein.
Der Bezirksrevisor , der übergeordnete Kostenbeamte, hat ein eigenes
Beschwerderecht. Davon wird in der letzten Zeit häufiger Gebrauch gemacht.
Diese Situation führte dazu, dass beispielsweise das Amtsgericht Bad Säckingen
alle dort häufiger auftretenden Anwälte darauf hingewiesen hat, dass nicht
ausgefüllte Felder im Formular dahin gedeutet werden, dass Einkommen oder
Vermögen möglicherweise verschwiegen sein könnte. Wir wurden gebeten, folgende
Hinweise zu beachten:
Die Rechtsprechung geht tendenziell immer mehr dazu über, dass
Prozesskostenhilfe nur bewilligt wird, wenn das Formular vollständig sorgfältig
mit allen Belegen versehen ausgefüllt und unterschrieben eingereicht ist.
Häufig ist bereits die Zubilligung der Prozesskostenhilfe gegen Zahlung von
Raten eine große Erleichterung, zumal dann auch zunächst Befreiung von
sofortigen hohen Gerichtskostenvorschüssen erlangt werden kann.
Das Land Baden-Württemberg bezahlt aus Steuermitteln die gegenüber den
regulären Anwaltsgebühren deutlich geringeren Prozesskostenhilfegebühren. In
Zeiten der öffentlichen Finanznot wird also auch hier genauer hingeschaut.
Zusammen mit dem Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse können Sie von uns eine Ausfüllanleitung erhalten. Oft ist
es aber auch probat, mit dem Formular und den Unterlagen direkt zum Gericht zu
gehen und dort beim Ausfüllen Hilfestellung zu verlangen. Die Gerichte
sind verpflichtet, diese Hilfestellung zu leisten. Häufig wird versucht,
das auf die Anwälte zu verlagern. Nicht zu Recht.
Der Rechtsanwalt erbringt schon eine zusätzliche Leistung, wenn er neben den
für die Führung des Rechtsstreites erforderlichen Schriftsätzen noch zusätzlich
einen Schriftsatz über die Beantragung der Prozesskostenhilfe fertigt. Dieser
Antrag wird nicht gesondert vergütet.
Welche Unterschiede sich bei der Anwaltsvergütung zwischen den Regelgebühren
und den Prozesskostenhilfegebühren ergeben, kann der Rubrik Kostenrecht der
Homepage entnommen werden.
Prüfungsverfahren
Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst kann Prozesskostenhilfe nicht
bewilligt werden. Auch dann, wenn es zu einem Vergleich im Erörterungstermin
gemäß § 118 I Satz 3 ZPO kommt, kann Prozesskostenhilfe nur den Vergleich,
nicht für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden. Deswegen
kann der unbemittelten Partei nicht empfohlen werden, einen Termin gem. § 118 I
3 ZPO im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wahrzunehmen.
Bewilligung nach Rücknahme der Klage und nach Abschluss des Verfahrens
Nach Abschluss des Verfahrens kann Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise
bewilligt werden, jedoch NUR dann, wenn der Antrag zuvor vollständig
eingereicht worden ist und bis zum Abschluss des Verfahrens die hinreichende
Erfolgsaussicht, Rechtsverteidigung oder Geltendmachung von Ansprüchen, zu
bejahen war. Das gilt sinngemäß auch dann, wenn das Mandat vor Entscheidung
über die Prozesskostenhilfe geendet hat.
Isolierte Prozesskostenhilfe auch für isolierte Folgesache nach der
Scheidung
Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb
des Verbundverfahrens ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114
ZPO.es kann also durchaus zunächst das Scheidungsverfahren abgeschlossen
werden, wenn das gewünscht ist, bevor die Folgesachen anhängig gemacht werden.
Durch diese Taktik entstehen aber andere Kostenrisiken, die von Fall zu Fall
besprochen werden müssen.
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