Maklerrecht/Immobilien
der
Makler ist nicht verpflichtet, ungefragt zu recherchieren, ob der
Voreigentümer in einem Objekt verstorben ist. LG Duisburg, 26 August
2009, 7 S 91/09 jurisPR-MietR. Das Gericht führt aus, dass das
Versterben des Voreigentümers in einer Immobilie lediglich ein
immaterieller Faktor ist, der von der subjektiven Empfindlichkeit des
Käufers abhängig ist und welcher daher einer materiellen Bemerkung
nicht zugänglich ist und es sich daher beim Versterben des
Voreigentümers in einer Immobilie nicht um einen wertbildenden Faktor
handelt. Es sei keineswegs ungewöhnlich, dass in einem mehr als 40
Jahre alten Haus einmal ein Mensch verstorben ist.
Der Vermieter kann keinen Schadensersatzanspruch wegen Leichengeruchs des verstorbenen Mieters gegen dessen Erben geltend machen, weil das Sterben in der angemieteten Wohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge des Versterbens keine Gebrauchsüberschreitung darstellt, AG Bad Schwartau, 5.1.2001- NZM 2002,215. Sterben in der Wohnung an sich stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch dar, vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 59. Aufl., zu § 548 a.F. Rn. 9., bzw Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl. 2011, § 546 BGB Anm. 5. Dann ist die Beeinträchtigung der Wohnung durch Leichengeruch allein Folge einer vertragsgemäßen Nutzung. Schadensersatzansprüche des Vermieters setzen Verschulden voraus. Der Verstorbene kann schon sinngemäß nicht mehr schuldhaft handeln. Außerdem wird erst durch das Austreten des Leichengeruchs überhaupt oft der Tod bekannt. Allerdings ist bei Suizid von vertragswidrigem Gebrauch auszugehen, Palandt/Weidenkaff, BGB 70. Aufl. 2011, Anm. 9 zu § 538 BGB.
Grundbucheinsichtsrecht wegen
Provisionsanspruch
Der
Makler kann im Grundbuch und den Grundakten Einsicht nehmen, um seinen
Provisionsanspruch durchzusetzen, auch um die Höhe des Kaufpreises
festzustellen, OLG Stuttgart, 17/01/1983-8 W 452/82. Jedoch liegt ein
berechtigtes Interesse von § 12 GBO i.V.m. § 46 I GBVfg nur vor, wenn
der neue Eigentümer aufgrund eines Maklervertrages mit diesem Makler
das Objekt erworben hat, OLG Karlsruhe, Beschluss 15/04/1996- 11 Wx
6/96. Der Makler hat jedoch den Vertrag vorzulegen oder mindestens eine
beträchtliche Wahrscheinlichkeit für die behauptete Entstehung eines
Provisionsanspruchs darzulegen, Palndt-Sprau, BGB 69. Aufl. § 652 Rn. 2
ff, 22 ff. m.w.N.. OLG Stuttgart v. 28/09/2010 8 W 412/10-
jurisPR-MietR2/2011.
Verkauf, bzw. Vermietung, bzw. Vermietung von Immobilien in Frankreich
Der Verkäufer einer Immobilie in Frankreich hat verschiedene technische Untersuchungen zu liefern, die dem Vorvertrag und dem notariellen Vertrag beigefügt werden.
Energiepass, zehnjährige Gültigkeit; Zustand der Gasinstallation, falls älter als 15 Jahre, Gültigkeit drei Jahre; Zustand der Elektroleitungenen, wenn das Objekt älter als 15 Jahre ist, Gültigkeit drei Jahre; Schädlinge, Termiten und ähnliche in Risikozonen, deren Liste bei der Präfektur beschafft werden kann, Gültigkeit sechs Monate; Zustand betr. Naturgefahren und Technologien, wenn die Immobilien einer entsprechenden Zone liegt, Gültigkeit sechs Monate; Attest über Vorhandensein von Asbest, wenn die Immobilie vor dem 01/07/1997 erbaut wurde, unbegrenzte Gültigkeit; Bescheinigung über Abwasserversorgung, wenn kein Anschluss an eine Sammelkläranlage vorliegt, seit dem 01/01/2011. Bei Immobilien, die vor dem 01/01/1949 erbaut worden sind Bescheinigung über Risiken, die mit Blei verbunden sind, Gültigkeitsdauer ein Jahr bei Verkauf und sechs Jahre bei Vermietung - unbefristet, wenn kein Blei vorhanden ist ). Außerdem eine Wohnflächenberechnung durch einen Ingenieur. (Quelle: französische Notarvereinigung)
Sonstiges
Der französische Immobilienkäufer wird gesetzlich geschützt. Nach der
Loi Carreze von 1996 muss im Kaufvertrag verbindlich die Wohnfläche
einer Eigentumswohnung bescheinigt werden. Üblicherweise durch
Gutachten. Seit 2002 muss für Häuser, die vor dem 1.7.1997 gebaut
wurden ein Sachverständigengutachten über die Freiheit von Asbest und
für Blei für Häuser, die vor 1948 gebaut sind oder in einer behördlich
bestimmten Risikozone liegen. Der Zustand der Gasinstallationen muss
nach einem Gesetz vom 3.1.2003 bescheinigt werden. Schließlich muss
nach einem Gesetz vom 18.6.1999 jeder, dessen Grundstück oder Haus,
bebaut oder nicht sofort die Anwesenheit von Termiten anzeigen. In
behördlich bestimmten Gebieten muss ein entsprechendes Gutachten dem
Kaufvertrag beigefügt werden. Ein französischer Immobilienkaufvertrag
ist wirksam, selbst wenn er noch nicht notariell protokolliert wurde.