Wie kommt der
Richter eigentlich zu seinem Urteil?
Der Richter arbeitet nach der im Studium und Jahre nach dem zweiten
Staatsexamen von jungen Juristen einzuübenden Relationsmethode. Diese
Technik der Rechtsfindung unterscheidet sich beispielsweise erheblich
von derjenigen in Frankreich. Deshalb spreche ich auch davon, dass die
Rechtsfindung die Anwendung juristischer Arbeitsmethoden auf einen
konkreten Sachverhalt ist.
1.
Der Richter prüft, ob der Vortrag des Klägers schlüssig
ist, also ob die von ihm vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit
einer Rechtsvorschrift geeignet und erforderlich sind, um den geltend
gemachten Anspruch zu begründen. Ist das nicht der Fall, so wird die
Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen.
2.
Ist das der Fall, so muss der Richter prüfen, ob der
Vortrag des Beklagten erheblich ist, also ob die von ihm vorgetragenen
Tatsachen in Verbindung mit einer Rechtsvorschrift geeignet sind, um
die Entstehung des geltend gemachten Anspruchs des Klägers zu
verhindern, ihn zu vernichten oder seine Ausübung zeitweilig oder
dauerhaft zu hindern. Ist das nicht der Fall, so wird der Beklagte ohne
Beweisaufnahme verurteilt.
3.
Ist der Vortrag des Beklagten jedoch erheblich, so muss
das Gericht die Beweisaufnahme, und zwar nur über bestrittene und
erhebliche Tatsachenbehauptungen, erheben. Deshalb hören Sie von Ihrem
Anwalt gelegentlich, obwohl Sie viel vorgetragen haben wollen: darauf
kommt es gar nicht an (ist also nicht "erheblich").
4.
Nun kommt es auf das Ergebnis und auf die Würdigung der
Beweisaufnahme an. Bestätigt diese die Behauptungen des Klägers, so
wird der Beklagte verurteilt. Werden die Behauptung des Klägers nicht
bestätigt, so wird die Klage abgewiesen.
Es kommt eben darauf an: wer muss was beweisen (Beweislast)?
Grundsätzlich der Kläger die Tatsachen, die Voraussetzung der
Rechtsvorschrift sind, auf die er sich stützt; der Beklagte die
Tatsachen, die Voraussetzung der Rechtsvorschrift sind, auf die er sich
zur Anspruchsvernichtung stützt. Es gibt eine Fülle von
Einzelregelungen.
5.
Das deutsche Zivilprozessrecht geht von folgenden
Beweismitteln aus: Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden und
Parteivernehmung. Es gibt Beweisverwertungsverbote. Die Vorschriften
über den Beweisantritt und die Beweisaufnahme müssen beachtet werden.
6.
Die Beweiswürdigung ist die so genannte freie
Beweiswürdigung. Der Richter urteilt nach dem Grad der für ihn aufgrund
der Beweisaufnahme gewonnenen Sicherheit. Grundsätzlich muss der
Richter die volle Überzeugung der unter Beweis gestellten Tatsache
erlangen; andernfalls ist der Beweis nicht geführt. Wenn es jedoch nur
um die Höhe eines Schadens geht, so kann der Richter unter bestimmten
Voraussetzungen auch den Schaden schätzen, § 287 ZPO.
7.
Wenn die Klage abgewiesen wurde oder wenn man verurteilt
wurde, kann man grundsätzlich Rechtsmittel einlegen. Einzelheiten sind
zu beachten und bleiben an dieser Stelle nicht näher erwähnt.
Allerdings muss bereits in der ersten Instanz sorgfältig und umfassend
vorgetragen werden, weil in der Rechtsmittelinstanz neuer Vortrag
grundsätzlich nicht berücksichtigt wird, sondern es lediglich um eine
Überprüfung geht, ob das Gericht der ersten Instanz die
Rechtsvorschriften richtig angewendet hat. Zu den korrekt anzuwendenden
Rechtsvorschriften gehören auch die Vorschriften über die
Beweiswürdigung.
Daher ist es dringend geboten, dem Tatbestand in einer Entscheidung
sorgfältig zu lesen. Das Berufungsgericht ist nämlich an den
Tatbestand, den die erste Instanz festgestellt hat, gebunden. Wenn das
Gericht der ersten Instanz den Sachverhalt falsch festgestellt hat, so
muss das durch den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes angegriffen
werden. Die Frist dafür beträgt nur zwei Wochen nach Zustellung des
vollständigen Urteils. Wegen weiterer Einzelheiten: § 320 ZPO.
Diese Information ist nur eine Grundsatzinformation und ersetzt keine
detaillierte Rechtsberatung im Einzelfall. Sie soll nur die Technik der
Rechtsfindung verständlich machen. Sonst nichts. Verständlich wird
jetzt aber auch, dass die Kunst der Prozessführung Erfahrung in der
Anwendung der ZPO erfordert.
Demnächst:
Worum geht es im Berufungsverfahren und was ist nach einem verlorenen
Prozess möglich.
Die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts ist
gesetzlich geregelt in § 2 der Berufsordnung ( BORA) und lautet:
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet.
Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles,
was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, und bestehen
nach Beendigung des Mandats fort. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt
nicht, soweit diese Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften
Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus
dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in
eigener Sache die Offenbarung erfordern.
Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wird gem. § 203 III StGB
bei einem Rechtsanwalt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. Das gilt auch für Mitarbeiter eines Rechtsanwalts
und auch dann, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des
Betroffenen unbefugt offenbart.
Der Mandant eines Rechtsanwalts ist also durch dessen
Verschwiegenheitspflicht geschützt. Das lässt sich nicht von allem
Personen sagen, die nach neuen Gesetzesänderungen zur
Rechtsdienstleistung befugt wurden.
Der Mandant eines Rechtsanwalts ist aber auch durch dessen
Haftpflichtversicherung neben der persönlichen Haftung des
Rechtsanwalts vor Vermögensschäden geschützt. Das lässt sich nicht von
allen Personen sagen, die nach neuen Gesetzesänderungen zur
Rechtsdienstleistung befugt wurden. Dem Rechtsanwalt, der seine
Haftpflichtversicherung nicht aufrechterhält, wird die Zulassung durch
die Rechtsanwaltskammer entzogen. Die Versicherungen sind verpflichtet,
der Rechtsanwaltskammer Mitteilung zu machen, wenn die Versicherung
nicht mehr besteht.
Der Rechtsanwalt muss einen Dolmetscher selbst beauftragen, denn nur dann, wie seine juristischen Mitarbeiter und Büropersonal ist er Hilfsperson i. S. von § 53a StGB und steht dem Berufsgeheimnisträger gem. § 53 I 1 Nr. 3 StPO gleich. Der Dolmetscher ist dann wie der Verteidiger/Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet, Meyer/Goßner, StPO, 51. Aufl., § 53a Rn.. Nur mit der direkten Beauftragung des Dolmetschers durch den Verteidiger/Rechtsanwalt kann sich der Mandant darauf verlassen, dass dieser der Schweigepflicht unterliegt.
Schweiz
Die
Bundesversammlung hat eine ZPO, erstmals für die gesamte Schweiz,
Inkrafttreten 01/01/2011, beschlossen. Ein gerichtliches Mahnverfahren
wurde nicht eingeführt. Stattdessen gibt es eine ähnliches Verfahren,
nämlich das Vollstreckungs-/Betreibungsrecht. Von Deutschland aus kann
allerdings das deutsche grenzüberschreitende Mahnverfahren nach § 688
III i.V.m. § § 1,32 I AVAG gewählt werden. Das Urteil ist im
Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt nicht, da die
Schweiz der EG nicht angehört.
Frankreich
Die
Regelung über Schweigepflicht/Anwaltsgeheimnis in Frankreich
unterscheidet sich grundsätzlich von der deutschen Regelung. Beide
stellen sowohl ein Recht als auch eine Pflicht des Anwalts dar und man
sieht den Hauptzweck im Schutz des mit der anwaltlichen Berufsausübung
verbundenen öffentlichen Interesses. Verletzungen werden durch
Berufsrecht Art. 4 du décret n. 2005-790 vom 12/07/2005 und
strafrechtlich durch Art. 216-13 Code pénal gehandelt. Verstöße werden
von Amts wegen verfolgt und führen zu deutlich höheren Strafen als in
Deutschland. Der französische Anwalt kann vom Berufsgeheimnis durch den
Mandanten nicht entbunden werden. Er hat ein Schweigerecht gegenüber
jedermann. Die französische Rechtsordnung geht davon aus, dass der
Rechtsanwalt besser wisse, welche Informationen im Prozess zu
berücksichtigen sind, als dies beim Mandanten der Fall wäre. Umfang und
Reichweite bestimmen sich nach Art. 66-5 des Gesetzes vom 31/12/1971.
Der Mandant muss sich an den Anwalt in berufliche Eigenschaft gewandt
haben und die Information darf einer breiten Öffentlichkeit bekannt
gewesen sein. Ein besonderer und deutsche Mandanten kaum verständlich
zu machender Unterschied besteht aber darin, dass auch die
Korrespondenz zwischen (gegnerischen) Anwälten durch das
Berufsgeheimnis gem. Art. 66-5 des Gesetzes vom 31/12/1971 geschützt
wird. Das gilt auch gegenüber dem eigenen Mandanten, der kein Recht auf
Einsicht in die in seiner Sache zwischen Anwälten geführte
Korrespondenz. Anders nur dann, wenn diese Korrespondenz ausdrücklich
als „officielle“ gekennzeichnet ist. Das Geheimnis umfasst auch
Informationen, die Dritte dem Anwalt offenbar haben. Das Geheimnis gilt
auch für das fachliche Personal des Anwalts ( vgl. BRAK-Mitt. 2010,154
m.w.N.)